BImSchV Stufe 2: Darf mein Kaminofen noch betrieben werden?

Aktualisiert am 24.09.20266 min LesezeitInhaltlich geprüft am 24.09.2026

Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz 1. BImSchV, legt fest, wie viel Staub und Kohlenmonoxid ein Kaminofen ausstoßen darf. Wenn du einen neuen Ofen kaufen willst oder wissen möchtest, ob dein alter noch laufen darf, findest du hier die Antworten, direkt aus dem Verordnungstext.

Was ein neuer Ofen nachweisen muss

Seit dem 22. März 2010 darf ein neu errichteter Kaminofen nur betrieben werden, wenn der Hersteller mit einer Typprüfung belegt, dass er die Grenzwerte und den Mindestwirkungsgrad aus Anlage 4 einhält (§ 4 Abs. 3). Für Öfen, die nach dem 31. Dezember 2014 aufgestellt werden, gilt die strengere Stufe 2:

OfenartCO (g/m³)Staub (g/m³)Mindestwirkungsgrad
Kaminofen mit Flachfeuerung (Zeitbrand)1,250,0473 %
Kaminofen mit Füllfeuerung (Dauerbrand)1,250,0470 %
Speicherofen1,250,0475 %
Kamineinsatz (geschlossen)1,250,0475 %
Herd1,500,0470 %
Pelletofen ohne Wassertasche0,250,0385 %
Pelletofen mit Wassertasche0,250,0290 %

Quelle: 1. BImSchV Anlage 4 Nr. 1, Werte bezogen auf 13 % Sauerstoff im Abgas.

Für den Kauf bedeutet das: Lass dir die Prüfstandsmessbescheinigung geben, meist liegt sie dem Ofen bei oder steht beim Hersteller zum Download. Bei der Abnahme will der Schornsteinfeger sie sehen. Seit 2022 dürfen in der EU ohnehin nur Öfen verkauft werden, die die Ökodesign-Grenzwerte einhalten. Die sind fast so streng wie Stufe 2, nur beim Kohlenmonoxid etwas lockerer. Ein neuer Ofen aus dem Handel erfüllt Stufe 2 deshalb fast immer, prüfen musst du es trotzdem.

Darf mein alter Ofen weiterlaufen?

Für Öfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, gelten mildere Grenzwerte: 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ CO (§ 26 Abs. 1). Wer das nicht nachweisen konnte, musste den Ofen nachrüsten oder stilllegen. Die Fristen richten sich nach dem Datum auf dem Typenschild:

Datum auf dem TypenschildFrist
bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 bis 21.03.201031.12.2024

Auch die letzte Frist ist inzwischen abgelaufen. Seit dem 1. Januar 2025 darf also kein Ofen aus dieser Übergangsregel mehr ohne Nachweis oder Staubfilter betrieben werden.

Den Nachweis kannst du auf zwei Wegen führen: mit der Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder mit einer Messung durch den Schornsteinfeger (§ 26 Abs. 1).

Ausnahmen

Die Übergangsregel gilt nicht für (§ 26 Abs. 3):

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kW,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen, also vor Ort gesetzte Speicheröfen,
  • Öfen in Wohnungen, die ausschließlich über diese Öfen beheizt werden,
  • Öfen, die nachweislich vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Neuer Ofen am alten Schornstein

Wird nach dem 31. Dezember 2021 ein neuer Ofen für feste Brennstoffe angeschlossen, gelten auch für die Schornsteinmündung strengere Regeln: Sie muss firstnah liegen und den First um mindestens 40 cm überragen (§ 19 Abs. 1). Für Häuser, die vor 2022 gebaut wurden, gibt es Erleichterungen. Ob dein Schornstein passt, beurteilt der Bezirksschornsteinfeger. Frag ihn am besten, bevor du bestellst.

Das Wichtigste in Kürze

Kaufst du neu, dann nur einen Ofen mit Nachweis für Stufe 2, und die Prüfbescheinigung lässt du dir geben. Läuft bei dir noch ein Ofen von vor dem 22.03.2010 ohne Nachweis oder Filter, ist der Betrieb seit 2025 nicht mehr erlaubt, außer eine der Ausnahmen trifft zu. Und egal ob neu oder alt: Vor dem ersten Anheizen nimmt der Schornsteinfeger den Ofen ab.

Dieser Text fasst die Verordnung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Wortlaut der Verordnung und die Auskunft deines Bezirksschornsteinfegers.

Quellen

  1. 1. BImSchV § 26 – Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen
  2. 1. BImSchV Anlage 4 – Grenzwerte und Mindestwirkungsgrade bei der Typprüfung
  3. 1. BImSchV § 4 – Allgemeine Anforderungen
  4. 1. BImSchV § 19 – Ableitbedingungen für Abgase
  5. Verordnung (EU) 2015/1185 – Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte

Aktualisiert: 24.09.2026